Unsere Satzung.

SATZUNG DER LAGERGEMEINSCHAFT DACHAU

§ 1 Name des Vereins
Die überlebenden Häftlinge des Konzentrationslagers Dachau und seiner
Nebenlager schließen sich zu einem Verein zusammen, der den Namen
LAGERGEMEINSCHAFT DACHAU DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND e. V. trägt. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Registergericht in München.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Grundlage und Verpflichtung für die Tätigkeit der
LAGERGEMEINSCHAFTDACHAU DER BRD e. V. ist die Erfüllung des Vermächtnisses der Antifaschisten aus fast allen Ländern Europas, die im KZ Dachau kämpften und litten und von denen so viele Opfer des SS-Terrors wurden.
Die Aufgabenstellung des Vereins beinhaltet:
3.1. Die Pflege des Andenkens und der Ehre der im KZ Dachau ermordeten Häftlinge aller Nationen;

3.2. Die Erhaltung des ehemaligen Konzentrationslagers Dachau als eine
würdige Mahn- und Gedenkstätte und die Unterstützung der historischen
sowie pädagogischen Tätigkeit des Dokumentationszentrums;

3.3. alle Bemühungen zu bekämpfen, die die Existenz der Konzentrationslager
und die dort begangenen Greuel leugnen oder beschönigen
sowie Widerstand zu leisten gegen jede Form einer erneuten
nazistischen Ideologie und eines neuen Terror-Regimes;

3.4. Die Verbindung und die Zusammenarbeit mit anderen Lagergemeinschaften
und Verfolgten-Organisationen im Interesse gemeinsamer Ziele zu pflegen;

3.5. Die Mitwirkung an der Verständigung und Freundschaft zwischen
den Völkern zur Sicherung des Friedens im Geiste der im Lager bewährten
internationalen Solidarität.

§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins- dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Überlebende des Konzentrationslagers
Dachau und seiner Außenlager werden sowie deren Angehörige und die
Angehörigen der verstorbenen beziehungsweise ermordeten Häftlinge. Weiterhin können
natürliche Personen, juristische Personen, Verbände und Personenvereinigungen
Mitglied werden, die bereit sind den Vereinszweck anzuerkennen“
zu fördern und ihn aktiv in den Organen des Vereins mitzutragen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag das Präsidium
des Vereins. Gegen die Ablehnung eines Antrages kann Einspruch eingelegt
werden, über den die Generalversammlung endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung
muss schriftlich an das Präsidium gerichtet werden. Bei Verstößen
gegen die Satzung kann ein Mitglied vom Präsidium ausgeschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins sind:
7.1. Die Generalversammlung
7.2. Das Präsidium

§ 8 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie
wählt das Präsidium, erörtert die vom Präsidium veranlassten und geplanten
Aufgaben, beschließt den Haushaltsplan und entlastet das Präsidium.

8.1. Stimmrecht
Natürliche Personen, juristische Personen, Verbände und Personenvereinigungen haben jeweils eine Stimme.

8.2. Einberufung der Beschlussfähigkeit
Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung
sind den Mitgliedern ein Monat im Voraus mitzuteilen. Anträge
der Mitglieder sind zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung
schriftlich beim Präsidium einzureichen. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, ist die Generalversammlung beschlussfähig.

8.3. Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn
das Präsidium es für erforderlich hält oder die Einberufung von mindestens
25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt wird.

8.4. Beschlussfassung und Wahlen
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen
ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.
Die Präsidiumswahlen finden in getrennte Wahlen statt. Gewählt
ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten erhalten hat. Wenn im ersten Wahlgang kein
Kandidat diese Mehrheit erreicht ·hat, findet ein zweiter Wahlgang
statt, bei dem der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt entsprechend. Die Wahl des
Präsidiums wie der Rechnungsprüfer kann per Akklamation erfolgen,
wenn kein Mitglied widerspricht.

8.5. Protokoll
über jede Generalversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten
unterzeichnet wird.

§ 9 Das Präsidium
Das Präsidium wird von der Generalversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Das Präsidium besteht aus 15 Personen;
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
dem Kassier,
dem Schriftführer
und 11 Beisitzern.
Es führt die Geschäfte des Vereins und informiert die Mitglieder und die
Öffentlichkeit über die Haltung des Vereins zu Fragen von allgemeinem
Interesse und zu Fragen, die sich aus der Aufgabenstellung des Vereins
ergeben. Das Präsidium entscheidet über Neuaufnahmen von Mitgliedern
und ist der Generalversammlung rechenschaftspflichtig. Bei Austritt,
Ausschluss oder Tod des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schriftführers
wird einer der Beisitzer durch das Präsidium mit der jeweiligen Funktion
betraut.
Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier vertreten den Verein
jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

§ 10 Rechnungsprüfer
Es werden zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatz-Rechnungsprüfer bestellt.
Sie werden zusammen mit dem Präsidium für zwei Jahre gewählt.
Ihnen obliegt die Prüfung der Haushaltswirtschaft des Vereins.

§ 11 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: Spenden,
Sammlungen und sonstige Zuwendungen. Von den Mitgliedern wird kein
Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 12 Internationale Verbindungen
Die Lagergemeinschaft Dachau in der BRD e. V. ist dem internationalen
Dachau Komitee (C.I.D.) angeschlossen. Die personelle Vertretung des
Vereins im Präsidium des C.I.D. wird durch das Präsidium des Vereins
bestimmt.

§ 13 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden.
Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich, mindestens jedoch die ‚Hälfte aller stimmberechtigen
Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein
Internationale Jugendbegegnung Dachau e. V., mit der Maßgabe,
es ausschließlich und unmittelbar für die Internationale Jugendbildungs-
und Begegnungsarbeit, die das Erbe der Dachauhäftlinge zur
Grundlage hat, zu verwenden.

Dachau den 9. Mai 1986 / 17.10.1992

Als Gründungsmitglieder unterzeichnen